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LSG Bayern, 11.03.2004 - L 10 AL 83/02 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Arbeitslosenversicherung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Gewährung von Arbeitslosengeld; Voraussetzungen für die Gewähung von Arbeitslosengeld; Erfüllung der Anwartschaftszeit bei Arbeitslosen; Anforderungen an die Verlängerung der Anwartschaftszeit
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG Nürnberg, 16.01.2002 - S 13 AL 8/01
- LSG Bayern, 11.03.2004 - L 10 AL 83/02
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- Drs-Bund, 18.06.1996 - BT-Drs 13/4941
Auszug aus LSG Bayern, 11.03.2004 - L 10 AL 83/02
Dies ist der Ausgleich dafür, dass diese Zeit nach dem SGB III kein Versicherungspflichtverhältnis im Sinne der §§ 24 ff SGB III begründet (vgl. BT-Drucks 13/4941 S 158).Insofern soll nach dieser Regelung eine Doppelberücksichtigung von Zeiten vor dem In-Kraft-Treten des SGB III, also bis zum 31.12.1997, vermieden werden, die bereits zur Erfüllung der Anwartschaft dienen (vgl. BT-Drucks 13/4941 S 227).
- BVerfG, 10.02.1982 - 1 BvL 116/78
Arbeitslosenversicherung: Nichtberücksichtigung der Mutterschutzzeiten
Auszug aus LSG Bayern, 11.03.2004 - L 10 AL 83/02
Aus Art. 6 Abs. 4 GG kann auch nicht abgeleitet werden, dass der Gesetzgeber gehalten wäre, jede mit der Mutterschaft zusammenhängende wirtschaftliche Belastung auszugleichen (BVerfGE 60, 68, 74). - BSG, 21.03.1990 - 7 RAr 36/88
Geltendmachung eines ruhender Anspruch auf Arbeitslosengeld iS. von § 125 Abs. 2 …
Auszug aus LSG Bayern, 11.03.2004 - L 10 AL 83/02
Diese Frist wird nicht um den Zeitraum des Erziehungsgeldbezuges verlängert und läuft auch bei ruhendem Alg-Anspruch, etwa wegen Bezuges von Krankengeld (vgl. BSG SozR 3-4100 § 147 Nr. 10, BSG SozR 3-4100 § 125 Nr. 1). - BSG, 20.06.2001 - B 11 AL 20/01 R
Vorlagebeschluß - Arbeitslosengeldanspruch - Anwartschaftszeit - Rahmenfrist - …
Auszug aus LSG Bayern, 11.03.2004 - L 10 AL 83/02
Diese Regelung ist nicht insofern verfassungswidrig, als Personen in der Zeit des Bezuges von Erziehungsgeld anders als etwa Bezieher von Krankengeld nicht versicherungspflichtig sind (vgl. zu der bis zum 31.12.2002 abweichenden Behandlung von Mutterschaftsgeld im Vergleich zum Krankengeld den Vorlagebeschluss des Bundessozialgerichts vom 20.06.2001, Az: B 11 AL 20/01, NZS 2002, 100).